Zollaussetzungen für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren in 2025

Zollaussetzungen werden gewährt, um eine ausreichende Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Europäischen Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden. Diese Zollaussetzungen sind Zollfreiheiten, die zum Teil für zwölf Monate vom 01.01. bis 31.12.2025 gewährt werden, die in anderen Fällen aber für mehrere Jahre fixiert werden.

 


Mit der Verordnung (EU) 2024/3211 vom 16. Dezember 2024 zur Änderung der

Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren sind aktuell die Zollaussetzungen skizziert worden.

 


Zurück