Die Einfuhrzölle für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) wurden für viele Waren zum 01.07.2026 auf zollfrei reduziert. Für andere Erzeugnisse werden Zollkontingente eröffnet, über die für die jeweils kontingentierte Menge zollfrei importiert werden kann. Damit setzt die Europäische Union die Vereinbarungen um, die zwischen den USA und der EU im August 2025 getroffen worden sind.
Mit dieser Maßnahme sollten weitere Zollerhöhungen für europäische Waren in den USA, die auch deutsche Exporteure treffen würden, weitgehend ausgeschlossen sein.
Mit der Verordnung (EU) 2026/1455 vom 25.06.2026 zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wurden für viele Waren die Einfuhrzölle auf „zollfrei“ reduziert – veröffentlicht im Amtsblatt der EU Reihe L 2026/1455 am 30.06.2026.
Da zwischen der EU und den USA kein Präferenz-/Freihandelsabkommen besteht, werden die Zollfreiheiten bei Vorlage eines nichtpräferentiellen Ursprungszeugnisses gewährt. Zudem muss – wie aus den klassischen Präferenzabkommen bekannt – die unmittelbare Beförderung aus den USA auf direktem Weg nach Europa durch einen entsprechenden Frachtbrief (Bill of Lading bzw. Air Waybill) nachgewiesen werden. Bei einem transportbedingten Zwischenaufenthalt der Ware in einem anderen Drittland muss eine Bescheinigung der dortigen Zollverwaltung vorgelegt werden, dass die Waren während ihres Stopps nicht verändert worden sind und unter zollamtlicher Überwachung gestanden haben.
Zollfreiheiten für die in Anhang I genannten Waren – Art. 1 Abs. 1
Die auf die Einfuhren der Waren, die in die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union geltenden Zölle des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführten Gemeinsamen Zolltarifs betragen 0 %.
Anhang I umfasst u. a. bestimmte Agrarerzeugnisse aus den Kapiteln 8, 9, 10, 11, 12, 15, 20 sowie bestimmte Waren der Kapitel 29, 30, 33, 35, 38 und stellt Waren aus den Kapiteln 25 bis 28, 30 bis 32, 34, 36, 37, 39 bis 97 komplett zollfrei.
Somit sind z. B. alle Textilien und textilen Vormaterialien des Abschnitt XI, der komplette Bereich des Maschinenbaus aus Abschnitt XVI sowie des Kapitels 90 sowie alle Fahrzeuge und Ersatz-/zubehörteile des Abschnitts XVII zollffei!
Wegfall des Wertzolls für die in Anhang II genannten Agrarerzeugnisse – Art. 1 Abs. 2
Der auf den Wertzoll entfallende Teil des Gemeinsamen Zolltarifs wird nicht auf die Einfuhren von Waren der in Anhang II aufgeführten KN-Codes mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union angewendet. Der spezifische Zoll auf diese Waren, der dann angewendet wird, wenn der Einfuhrpreis die Einfuhrpreisregelung unterschreitet, wird
beibehalten.
Anhang II erfasst ausschließlich bestimmte Agrarerzeugnisse der Kapitel 7, 8 und 20.
Beispiel für die Anwendung:
Für Tomaten, frisch oder gekühlt der KN-Position 0702 kommt Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 8,8 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
Der Einfuhrpreis muss gleich oder höher als der Eingangspreis sein
Bei einem Einfuhrpreis größer 51,5 EURO/100 Kilogramm beträgt die spezifische Zollkomponente 1,1 EURO/100 Kilogramm, der prozentuale Drittlandszollsatz wird nicht erhoben.
Eröffnung von Zollkontingente für Erzeugnisse des Anhangs III – Art. 2
Für die Einfuhren der Waren der in Anhang III aufgeführten KN-Codes mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union werden 20 Zollkontingente der Union eröffnet. Im Rahmen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zollkontingente gelten Präferenzzollsätze, die den in der Spalte „Kontingentzollsatz“ der Tabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung für die entsprechenden Mengen entsprechen.
Die Kontingentsmengen gemäß Anhang III dieser Verordnung gelten für aufeinander folgende Zeiträume von zwölf Monaten, wobei der erste dieser Zeiträume am 01.07.2026 beginnt.
Beispiel:
Zollkontingent für Schweinefleisch – Nr. 09.9001 für diverse Fleischsorten von Hausschweinen der KN-Position 0203, 0210 und 1602
25 000 Tonnen mit Kontingentzollsatz 0 %
Anhang III erfasst zudem ein Zollkontingent für Bisons, für Milcherzeugnisse, für einige Käsesorten, für Sojaöl, für bestimmte Tierfutterzubereitungen, für Pazifischen Pollack (Alaska Seelachs), für Kalmare, für un-/verarbeiteten Lachs, für zubereitete Garnelen, für Seehechte und Dornhaie, für Kakaopulver und Schokolade, für Lebensmittelzubereitungen des Kapitels 19, für Lebensmittelzubereitungen des Kapitels 21, für bestimmte nicht alkoholhaltige Getränke der Position 2202, für Mannitol und Sorbit, für Riechstoffe der Position 3302 sowie für Dextrine der Position 3505.
Ursprungsnachweis/Ursprungsregeln – Art. 6
Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Ursprung von Waren im Einklang mit den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex – UZK) bestimmt, bis die Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 64 Absatz 2 oder 3 der genannten Verordnung erlassen worden sind.
Speziell für die Umsetzung und Anwendung der vorerwähnten Maßnahmen wurde Art. 59a in die Durchführungsverordnung zum UZK eingefügt:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1422 DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf Verfahrensvorschriftenüber den Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren
Art. 59a UZK-IA
Ursprungsnachweis für die Anwendung der Verordnung (EU) 2026/1455
(Artikel 61 des Zollkodex)
Werden für die Zwecke der Verordnung (EU) 2026/1455 des Europäischen Parlaments und des Rates nichtpräferenzielle Ursprungsregeln angewandt, so muss der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs auch den Nachweis enthalten, dass die Waren direkt aus dem Ursprungsland in die Union befördert wurden oder während ihrer Beförderung durch andere Länder unter zollamtlicher Überwachung verblieben sind oder dass die Waren, wenn sie in diesen Ländern gelagert oder aufgeteilt wurden, keine Veränderungen erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands notwendige Maß oder das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstige Unterlagen zur Sicherstellung der Einhaltung spezifischer Anforderungen hinausgehen.