Zollkodex der Union (Unionszollkodex UZK) gilt ab 1. Mai 2016 - rechtliche Situation

Der Unionszollkodex (UZK) in Gestalt der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 09.10.2013 - veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 269 vom 10.10.2013 - löst am 1. Mai 2016 das heute geltende Zollrecht, den Zollkodex VO (EWG) Nr. 2913/92 ab. Aus der bekannten Dualität von Zollkodex und Durchführungsverordnung zum Zollkodex wird ab Mai 2016 ein vierteiliges Rechtskonstrukt:

 

Unionszollkodex (UZK) | Durchführungsrecht in Form eines Durchführungsrechtsakts und eines Delegierten Rechtsakts | Übergangsbestimmungen für die Zeit vom 1.5.2016 bis 31.12.2020.

 

Der neue Rechtsrahmen wird insgesamt erst im November bzw. Dezember 2015 veröffentlicht werden.


Der Durchführungsrechtsakt (Implementing Act - IA) und der Delegierte Rechtsakt (DA) sind von der EU-Kommission im Juli 2015 formell verabschiedet worden. Aufgrund der vierwöchigen Sommerpause wurden beide Durchführungsbestimmungen am 21. August 2015 an das EU-Parlament und den EU-(Minister)Rat weitergeleitet.

 

Parlament und Rat haben nun auf Basis des Vertrags von Lissabon 2 Monate Zeit für ihre jeweilige Reaktion, das heißt bis zum 21. Oktober 2015. Theoretisch, hiervon ist allerdings aktuell nicht auszugehen, kann diese Frist um weitere 2 Monate verlängert werden, wenn ein entsprechender Diskussionsbedarf für eine Entscheidung erforderlich ist. Nach einer sicher erforderlichen letzten sprachlichen Korrektur ist daher von einer Veröffentlichung von DA und IA im Amtsblatt der EU im November 2015 auszugehen.

 

Nach der Veröffentlichung von DA und IA werden die Beratungen im Ausschuss für den Zollkodex betreffend der notwendigen Übergangsbestimmungen (Transition Delegated Act - TDA) bis Dezember 2015 zum Abschluss gebracht. Vor dem Hintergrund, dass die EU-weit arbeitenden und funktionierenden IT-Verfahren zur Schaffung eines durchgehenden elektronischen Zollumfelds hinsichtlich ihrer Realisierung auf den 31.12.2020 verschoben worden sind, regeln die Übergangsbestimmungen den Zeitraum vom 01.05.2016 bis zum 31.12.2020.

 

In einem Business Process Monitoring werden dann die elektronischen Abläufe beschrieben.

 

Die national ergänzenden zollrelevanten Regelungen im Zollverwaltungsgesetz und in der Zollverordnung werden dann ebenfalls bis zum 01.05.2016 der neuen Rechtslage anzupassen sein. Dies gilt selbstredend auch für die Dienstvorschriften der deutschen Zollverwaltung zu den einzelnen Themenbereichen.


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