Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden Zollkontingente eröffnet, die nun für das Jahr 2020 fortgeschrieben werden.
Für Waren und Erzeugnisse, die in der Union nicht verfügbar sind, wurden die Zölle ausgesetzt. Auch die Zollaussetzungen wurden fortgeschrieben.
Zollkontingente 2020
VERORDNUNG (EU) 2019/2220 DES RATES vom 19. September 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates autonome Zollkontingente eröffnet. Innerhalb dieser Zollkontingente können Erzeugnisse und Waren zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden.
Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, neue Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2586 bis einschließlich 09.2593 zum Nullsatz mit angemessenen Mengen für diese Erzeugnisse zu eröffnen.
Die VO (EU) 2019/2220 wurde veröffentlicht im Amtsblatt EU Nr. L 333 vom 27.12.2019.
Zollaussetzungen 2020
VERORDNUNG (EU) 2019/2197 DES RATES vom 19. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren
Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht verfügbar sind, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) für diese Waren ausgesetzt. Diese Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.
Die Herstellung bestimmter Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, kann in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge gewährleistet werden. Es liegt daher im Interesse der Union, die Zollsätze des GZT für diese Waren vollständig auszusetzen.
Die VO (EU) 2019/2197 wurde veröffentlicht im Amtsblatt EU Nr. L 335 vom 27.12.2019.