Zollversandverfahren ab 01.10.2022 mit Ukraine möglich

Die Ukraine tritt mit Wirkung vom 01.10.2022 dem Übereinkommen zum Gemeinsamen Versandverfahren bei. Damit sind ab Oktober die Durchführung von Versandverfahren T1 (für Nichtunionswaren) und T2 (für Unionswaren) mit der Ukraine durchführbar. Gesamtbürgschaften sind entsprechend anzupassen!


Gemeinsames Versandverfahren, Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

 

Mitteilung der deutschen Zollverwaltung vom 08.09.2022 - Thema: Zölle

 

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 ist die Ukraine dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.

Damit wird es ab dem 1. Oktober 2022 möglich sein, gemeinsame Versandverfahren mit der Ukraine als Abgangs-, Durchgangs- oder Beendigungsland durchzuführen. Die Abwicklung der Verfahren erfolgt, wie aus den Verfahren mit den übrigen Vertragsparteien bekannt, über die Nutzung des elektronischen Versandsystems NCTS, in Deutschland konkret mittels ATLAS-Versand.



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