Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse/Lebensmittel, die in die Europäische Union eingeführt werden und ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, unterliegen einem zusätzlichen Zoll von 50 %, der zusätzlich zum anzuwendenden Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs gilt.
Für Stickstoffdünger der HS-Position 3102 und Düngemittel der Position 3105 werden jährliche steigende Zusatzzölle erhoben.
Mit der Verordnung (EU) 2025/1227 vom 17.06.2025 (ABl L vom 20.06.2025 2025/1227) hat die EU zusätzliche Zölle auf Einfuhren von Lebensmitteln und bestimmten landwirtschaftlichen Waren sowie Düngemitteln mit Ursprung in Russland oder Weißrussland beschlossen.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse/Lebensmittel
Waren, die unter den in Anhang I aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht sind, in die Union eingeführt werden und ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, unterliegen einem zusätzlichen Zoll von 50 %, der zusätzlich zum
anzuwendenden Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs gilt. Bei derartigen Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, können keine niedrigeren Einfuhrzölle für begrenzte Mengen (Zollkontingente) erhoben werden, wenn diese Zölle gemäß den Verpflichtungen der
Union nach dem WTO-Übereinkommen gelten oder Zollkontingente von der Union auf einer anderen Grundlage eröffnet werden.
Anhang I erfasst Erzeugnisse bestimmte Erzeugnisse aus allen Kapiteln 1 bis 25. Zudem werden die Positionen 3301, 3501 bis 3505, 380910, 3824 60, 4101 bis 4103, 4301, 5001 bis 5003, 5101 bis 5103, 5201 bis 5203 und 5302 erfasst.
Für die in Anhang I aufgeführten Waren gilt diese Verordnung ab dem 20. Juli 2025.
HS-Pos. 3102 - Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel
Ex 3105 - Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Waren des Kapitels 31 in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:
3105 10 00 - Waren des Kapitels 31 in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger
3105 60 00 - Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend
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Unter dem KN-Code 3102 eingereihte Waren:
i) Wertzoll von 6,5 % + 40 EUR/Tonne vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026,
ii) Wertzoll von 6,5 % + 60 EUR/Tonne vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027,
iii) Wertzoll von 6,5 % + 80 EUR/Tonne vom 1. Juli 2027 bis zum 30. Juni 2028,
iv) Wertzoll von 6,5 % + 315 EUR/Tonne ab dem 1. Juli 2028.
Unter den KN-Codes 3105 20, 3105 30, 3105 40, 3105 51, 3105 59 und 3105 90 eingereihte Waren:
i) Wertzoll von 6,5 % + 45 EUR/Tonne vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026,
ii) Wertzoll von 6,5 % + 70 EUR/Tonne vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027,
iii) Wertzoll von 6,5 % + 95 EUR/Tonne vom 1. Juli 2027 bis zum 30. Juni 2028,
iv) Wertzoll von 6,5 % + 430 EUR/Tonne ab dem 1. Juli 2028.