Zusatzzölle von 25% für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse verlängert bis zum 30.06.2021

Aufgeteilt in 28 (Produkt)Gruppen sind die 25% Zusatzzoll für die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse in der Europäische Union bis Mitte 2021 fixiert worden. Innerhalb eingerichteter Zoll(frei)kontingente können hingegen bestimmte Mengen ohne die Erhebung des jeweiligen Zusatzzolls eingeführt werden. Eingerichtet sind diese Kontingente als sog. Windhund-Kontingente!


Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse wurden die vorbeschriebenen Maßnahmen festgelegt. Die maßgebenden Zolltariflagen/Positionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) können dem Anhang I der VO entnommen werden - aus den Bereichen 7208 1000 bis 7306 9000.

 

Für Einfuhren in die EU wird ein Zollkontingent für jede der betroffenen Warenkategorien und für die einzelnen Zeiträume eröffnet, die in den Anhängen IV.1 und IV.2 angegeben sind (unter Verweis auf die diesbezüglich in Anhang I angegebenen KN-Codes).

 

Für Einfuhren aus bestimmten Entwicklungsländern kann dem Anhang III.2 entnommen werden, welche Warengruppen den Maßnahmen unterliegen.

 

Anhang IV.1 weist bestimmte Mengen den dort genannten Ländern zu, die ohne Zusatzzoll eingeführt werden können. Aufgeteilt werden die Mengen in den Zeiträumen

  • 02.02.bis 30.06.2019,
  • 01.07.2019 bis 30.06.2020 sowie
  • 01.07.2020 bis 30.06.2021.

Für jede betroffene Warenkategorie wird, mit Ausnahme der Kategorie 1, ein Teil jedes Zollkontingents den in Anhang IV genannten Ländern zugeteilt. Der verbleibende Teil jedes Zollkontingents sowie das Zollkontingent für Warenkategorie 1 werden nach dem Windhundprinzip auf der Grundlage des Zollkontingents, das in gleichen Teilen für jedes Quartal des Anwendungszeitraums festgelegt wird, zugeteilt.

Ist das entsprechende Kontingent gem. dem vorstehenden Absatz für ein bestimmtes Land erschöpft, können Einfuhren aus dem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für dieselbe Warenkategorie erfolgen. Diese Bestimmung gilt nur für das letzte Quartal eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents.

 

Ist das entsprechende Zollkontingent erschöpft oder kommen Einfuhren von Warenkategorien nicht in den Genuss der entsprechenden Zollkontingente, wird für die Warenkategorien in Anhang IV.1 ein Zusatzzoll in Höhe von 25 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, erhoben.

 

Die den übrigen nicht in Anhang IV.1 genannten Ländern zugedachten Kontingentsmengen sind im Anhang IV.2 dargestellt, hier aufgeteilt in Quartale vom 02.02. bis 31.03.2019, anschließend stets für die folgenden 3 Monate.

 

Ausnahmen:


Für Waren mit Ursprung in Norwegen, Island und Liechtenstein gelten die Maßnahmen nicht.

 

Für die folgenden Länder gelten die Maßnahmenebenfalls nicht: Botswana, Côte d'Ivoire, Eswatini, Fidschi, Ghana, Kamerun, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika.


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