Beratung und Service bei komplexen Zollthemen

Sie exportieren oder importieren Waren und Dienstleistungen - Außenhandel ist Ihr umsatzgarantierender Baustein? Dann wissen Sie: Ohne Zoll(abfertigung) geht gar nichts! Weder im Inland, noch im Ausland.

 

Die NotzZoll GmbH unterstützt und berät Sie umfassend in allen den grenzüberschreitenden Handel betreffenden Fragen. Ob Zoll-, Außenwirtschafts-, Ursprungs- oder grenzüberschreitend zu beachtendes Umsatzsteuerrecht - mit unserer langjährigen Erfahrung in der Begleitung und Beratung von Unternehmen garantieren wir Ihnen die bestmögliche Unterstützung bei Planung und Realisierung Ihrer Außenhandelsgeschäfte.

 

Lassen Sie es uns gemeinsam unternehmen, in dem jeder seine Stärken einbringt. „Zoll ist toll“ - dieses Motto steht bei uns im Vordergrund, stets adressatengerecht und bedürfnisorientiert ausgerichtet. Ob Kleinstunternehmen oder global Player, unsere zu allen Unternehmensgrößen und Branchen zählenden Mandanten schätzen unsere Bemühungen: Ihr Ziel ist unser gemeinsamer Weg!

 

Schauen Sie auf den nächsten Seiten doch einmal bei uns ´rein, was wir in Sachen Zoll und Außenhandel für Sie tun können. Oder kontaktieren Sie uns direkt. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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USA heben zollfreie Einfuhrfreigrenze von 800 USD auf

USA heben zollfreie Einfuhrfreigrenze von 800 USD auf31.07.2025

Zum 29.08.2025 wird in den USA die zollfreie Einfuhrzollgrenze von 800 USD aufgehoben. Mit Aufheben dieser de-minimis-Regel werden für alle Sendungen Zölle, Steuern, Strafzölle und regulären Abgaben fällig, dies völlig unabhängig vom Lieferland. Für Postsendungen ist eine Übergangsfrist bis zum 29.02.2026 vorgesehen, die eine Abfertigung mit pauschalen Zollsätzen oder mit den klassisch zolltariflichen Maßnahmen ermöglicht.

 

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 zum 01.08.2025 - Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 zum 01.08.2025 - Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger28.07.2025

Das 18. Sanktionspaket zur Verschärfung des Russland-Embargos umfasst ausgeweitete Transaktionsverbote sowie auch Maßnahmen gegen Umgehungsausfuhren über andere Drittländer. Das Sanktionspaket beinhaltet auch eine Erweiterung des Bereitstellungsverbots für bestimmte Software. Der in Art. 5n neugefasste Abs. 2 beschreibt ein Verkaufs-, Liefer-, Verbringungs-, Bereitstellungs- und Ausfuhrverbot für Software zur Unternehmensführung, für Fertigungssoftware, Software für den Banken-/Finanzsektor, die in Anhang XXXIX genannt sind.

 

Da auch die neu integrierten Softwareprodukte von der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung Nr. 42 erfasst werden, wird diese zum 01.08.2025 neu formuliert.

 

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Zusatzzölle für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Düngemittel mit Ursprung in Russland bzw. Belarus

Zusatzzölle für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Düngemittel mit Ursprung in Russland bzw. Belarus25.07.2025

Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse/Lebensmittel, die in die Europäische Union eingeführt werden und ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, unterliegen einem zusätzlichen Zoll von 50 %, der zusätzlich zum anzuwendenden Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs gilt.

 

Für Stickstoffdünger der HS-Position 3102 und Düngemittel der Position 3105 werden jährliche steigende Zusatzzölle erhoben.

 

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Exportkontrolle - Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42

Exportkontrolle - Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 4224.07.2025

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 zur Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger nach Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die am 17. Juli 2024 bekannt gegeben wurde, wird aufgrund des 18. Sanktionspakets vom 18. Juli 2025 mit Wirkung zum 1. August 2025 neu bekannt gegeben. - Quelle: www.bafa.de

 

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Krim-Embargo um ein weiteres Jahr bis zum 23.06.2026 verlängert

Krim-Embargo um ein weiteres Jahr bis zum 23.06.2026 verlängert26.06.2025

Die EU hat die Sanktionen im Zusammenhang mit der Annexion der Krim und Sewastopols durch Russland um ein weiteres Jahr bis zum 23.06.2026 verlängert. Die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Halbinsel Krim und der Stadt Sewastopol erscheint weiterhin als erforderlich.

 

Daraus resultiert ein weitgehendes Ein- und Ausfuhrverbot von Waren und Gütern in diese bzw. aus dieser Region.

 

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