Beratung und Service bei komplexen Zollthemen

Sie exportieren oder importieren Waren und Dienstleistungen - Außenhandel ist Ihr umsatzgarantierender Baustein? Dann wissen Sie: Ohne Zoll(abfertigung) geht gar nichts! Weder im Inland, noch im Ausland.

 

Die NotzZoll GmbH unterstützt und berät Sie umfassend in allen den grenzüberschreitenden Handel betreffenden Fragen. Ob Zoll-, Außenwirtschafts-, Ursprungs- oder grenzüberschreitend zu beachtendes Umsatzsteuerrecht - mit unserer langjährigen Erfahrung in der Begleitung und Beratung von Unternehmen garantieren wir Ihnen die bestmögliche Unterstützung bei Planung und Realisierung Ihrer Außenhandelsgeschäfte.

 

Lassen Sie es uns gemeinsam unternehmen, in dem jeder seine Stärken einbringt. „Zoll ist toll“ - dieses Motto steht bei uns im Vordergrund, stets adressatengerecht und bedürfnisorientiert ausgerichtet. Ob Kleinstunternehmen oder global Player, unsere zu allen Unternehmensgrößen und Branchen zählenden Mandanten schätzen unsere Bemühungen: Ihr Ziel ist unser gemeinsamer Weg!

 

Schauen Sie auf den nächsten Seiten doch einmal bei uns ´rein, was wir in Sachen Zoll und Außenhandel für Sie tun können. Oder kontaktieren Sie uns direkt. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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Aktualisierung der Iran-Embargo VO (EU) Nr. 359/2011 - Aufnahme von 8 Personen und 1 weiteren Organisation

Aktualisierung der Iran-Embargo VO (EU) Nr. 359/2011 - Aufnahme von 8 Personen und 1 weiteren Organisation20.03.2023

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/645 des Rates vom 20. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran wurde der Kreis der mit einem Bereitstellungsverbot belegten Personen und Organisationen erweitert.

 

Aktuell werden somit 213 Personen und 34 Einrichtungen, Organisationen und Unternehmen vom Anhang I der Iran-Embargo VO erfasst.

 

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Iran Embargo - VO (EU) Nr. 359/2011 - Weitere 32 Personen und 2 Organisation mit einem Bereitstellungsverbot belegt

Iran Embargo - VO (EU) Nr. 359/2011 - Weitere 32 Personen und 2 Organisation mit einem Bereitstellungsverbot belegt22.02.2023

In Anhang I der Iran-Embargo-VO (EU) Nr. 359/2011 sind die Personen, Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen erfasst, denen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt dürfen - sog. Bereitstellungsverbot. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/379 vom 20.02.2023 wurden weitere 32 Personen und 2 Organisationen aufgenommen. Insgesamt umfasst der Anhang I nun mehr 205 Personen und 33 Organisationen.

 

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Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa- Mittelmeer-Zone (PEM) - neue Matrix

Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa- Mittelmeer-Zone (PEM) - neue Matrix12.02.2023

Die Europäische Union wendet aktuell mit einigen Mitgliedstaaten der Pan-Euro-Mediterranen Zone - den sog. PEM-Ländern - zwei unterschiedliche Präferenzsysteme an - das „alte“ Regionale Übereinkommen und die „neuen“ Übergangsregelungen/Transitional Rules. Die EU-Kommission hat eine neue Übersicht (Matrix) veröffentlicht, aus der ersichtlich ist, welche Länder untereinander die neuen Übergangsregeln anwenden.

 

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Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 um weitere 6 Monate bis zum 31.07.2023 verlängert

Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 um weitere 6 Monate bis zum 31.07.2023 verlängert30.01.2023

Die Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die in ihrem Kern auf der Nichtbeachtung der Minsker Friedensgespräche basiert, wird aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine um weitere 6 Monate bis zum 31.07.2023 verlängert. Bisher galt die Verlängerung nur bis zum 31.01.2023.

 

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Embargo Russland - Ausfuhrgenehmigung in Sonderfällen für bestimmte Waren aus Anhang XXIII - Fehler im Rechtstext

Embargo Russland - Ausfuhrgenehmigung in Sonderfällen für bestimmte Waren aus Anhang XXIII - Fehler im Rechtstext27.01.2023

Nach Artikel 3k Abs. 1 der Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, verboten. Abs. 5a aaO skizziert eine Ausnahmegenehmigung für 3 bestimmte Waren - Anmeldung in der Ausfuhr(zoll)anmeldung mit der Codierung „X835 RU“ bzw. „X835 EU“.

 

In der EU-Verordnung sowie im Handbuch für die Genehmigungscodierungen ist ein Fehler: Diese Ausnahmen können nicht gelten für Waren der statistischen Warennummern 8419 8180 und 8438 1010!

 

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