Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 zum 01.08.2025 - Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger

Das 18. Sanktionspaket zur Verschärfung des Russland-Embargos umfasst ausgeweitete Transaktionsverbote sowie auch Maßnahmen gegen Umgehungsausfuhren über andere Drittländer. Das Sanktionspaket beinhaltet auch eine Erweiterung des Bereitstellungsverbots für bestimmte Software. Der in Art. 5n neugefasste Abs. 2 beschreibt ein Verkaufs-, Liefer-, Verbringungs-, Bereitstellungs- und Ausfuhrverbot für Software zur Unternehmensführung, für Fertigungssoftware, Software für den Banken-/Finanzsektor, die in Anhang XXXIX genannt sind.

 

Da auch die neu integrierten Softwareprodukte von der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung Nr. 42 erfasst werden, wird diese zum 01.08.2025 neu formuliert.

 


Im Detail führt hierzu das BAFA aus:

 

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 zur Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger nach Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die am 17. Juli 2024 bekannt gegeben wurde, wird aufgrund des 18. Sanktionspakets vom 18. Juli 2025 mit Wirkung zum 1. August 2025 neu bekannt gegeben.

 

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 ergeben sich folgende Änderungen:

 

  • Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 wird bis zum 31. März 2027 verlängert.
  • Daneben wird der Kreis der zugelassenen Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 um natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen erweitert, sofern diese in einem Partnerland im Sinne des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) ansässig oder niedergelassen sind und die Bereitstellung der in Anhang XXXIX aufgeführten Software aus dem Inland heraus erfolgt.

    Partnerländer in diesem Sinne sind die Vereinigten Staaten von Amerika,
    Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 auch die mit dem 18. Sanktionspaket vorgenommene Erweiterung des Anhangs XXXIX der Russland-Embargoverordnung um Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor einbezieht. Die Bereitstellung dieser Software kann - unter den dort genannten Bedingungen - somit ebenfalls unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 erfolgen.

 


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