Regionales Präferenzabkommen - Situation in der Ukraine

Die Ukraine ist in die Pan-Euro-Mediterrane Zone (PEM) eingebunden. Zum 01.01.2025 haben viele Partnerstaaten die revidierte Fassung des Ursprungsprotokolls implementiert - aber nicht alle! In der bekannten Matrix, die ausweist, wer mit wem seit wann welche Version des Ursprungsprotokolls anwendet, wurde für die Ukraine zuerst nur das „R“ verzeichnet. Nunmehr ist in der Spalte UA das „CR“ zu finden, was bedeutet, dass die UA sowohl die „alten“ als auch die revidierten Regelungen akzeptiert.

 


Zur Auflösung dieser Unstimmigkeiten für die deutsche Zollverwaltung nun aus:

 

Regionales Übereinkommen

Warenverkehr mit der Ukraine - Rückwirkende Anerkennung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

  • Datum: 15.08.2025
  • Thema: WuP

Der Beschluss Nr. 2/2024 trat in der Ukraine am 23. Mai 2025 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt gilt zwischen der EU und der Ukraine der Status "CR". Zuvor wendete die Ukraine zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 22. Mai 2025 ausschließlich das revidierte Regionale Übereinkommen an (R).

 

Die Europäische Kommission informierte nun, dass Besonderheiten in Bezug auf den Warenverkehr mit der Ukraine für Einfuhren in die Ukraine zwischen dem 1. Januar 2025 bis 22. Mai 2025 bestehen. Die ukrainischen Zollbehörden akzeptieren hierfür seit dem 23. Mai 2025 nachträglich

  • vor dem 1. Januar 2025 nach den alternativ anwendbaren Übergangsregeln ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mit dem Vermerk "Transitional Rules" in Feld 7, sofern sie zum Zeitpunkt der Einfuhr gültig waren
  • vor dem 22. Mai 2025 nach dem ursprünglichen (alten) Regionalen Übereinkommen (C) ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
  • zwischen dem 1. Januar 2025 und 22. Mai 2025 unter Anwendung der Durchlässigkeit ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen (R)

Derartige bis 22. Mai 2025 abgelehnte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 können im Rahmen eines Erstattungsantrags in der Ukraine erneut vorgelegt werden.

 

Darüber hinaus können für Ausfuhren in die Ukraine zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 22. Mai 2025 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen (R) unter Anwendung der Durchlässigkeit nachträglich ausgestellt werden.

Weitere Informationen zum revidierten Regionalen Übereinkommen und zu den Übergangsregeln im Jahr 2025 finden Sie auf folgender Seite:

Übergangsregeln ab dem 1. Januar 2025

 

Parallele Anwendung des alten und des revidierten RÜ

In Vertragsstaaten, welche die neuen Übergangsregeln implementiert haben, gelten

  • das alte RÜ in der im Amtsblatt L 54 vom 26. Februar 2013 veröffentlichten Fassung und
  • das revidierte RÜ nach dem im Amtsblatt L/2024/390 veröffentlichten Beschluss Nr. 1/2023 (geändert durch Beschluss Nr. 2/2024)

bis 31. Dezember 2025 parallel nebeneinander.

 

Matrix


Da die Implementierung der Übergangsregeln nicht in allen Vertragsstaaten rechtzeitig zum 1. Januar 2025 erfolgen konnten, werden ab dem 1. Januar 2025 im PEM-Raum drei Statusgruppen unterschieden. Je nachdem welchen Stand die bilateralen Beschlüsse der Partnerstaaten untereinander haben und je nachdem, ob das interne Rechtssetzungsverfahren zur Implementierung der Beschlüsse 1/2023 bzw. 2/2024 erfolgt ist, sind diese in der Matrix gekennzeichnet mit:

 

C: diese beiden Vertragspartner wenden bilateral noch das alte RÜ oder die alten Protokolle an, solange bis die bilateralen Beschlüsse aktualisiert wurden (spätestens bis zum 31. Dezember 2025). Kumulierung ist ausschließlich im Rahmen des alten RÜ möglich.

 

R: diese beiden Vertragspartner wenden bilateral ausschließlich das revidierte RÜ an (ohne Übergangsregeln). Kumulierung ist ausschließlich im Rahmen des revidierten RÜ möglich.

 

CR: diese Vertragspartner wenden im Rahmen der neuen Übergangsregeln, die mit Beschluss Nr. 2/2024 eingefügt wurden, untereinander bis 31. Dezember 2025 das alte und das revidierte RÜ parallel nebeneinander an. Kumulierung ist im Rahmen der Durchlässigkeit auch zwischen dem alten und dem revidierten RÜ möglich.

 

Sonderfall CR/T bzw. CT/R: diese Vertragspartner wenden im Rahmen der neuen Übergangsregeln, die mit Beschluss Nr. 2/2024 eingefügt wurden, untereinander bis 31. Dezember 2025 das alte und das revidierte RÜ parallel nebeneinander an, obwohl der Vertragspartner das revidierte RÜ noch nicht ratifiziert hat. Hilfsweise werden hier übergangsweise bilateral für die Einfuhr in die EU die "Transitional Rules" nach Anlage A angewendet.

 

Aktuelle Matrix C/2025/3218 vom 16.06.2025

 

 

 


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