Vorübergehende Handelspräferenzen für Waren aus Armenien22.10.2026
Mit der Verordnung (EU) 2026/2269 vom 07.10.2026 sind befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Form einer Aussetzung von Wertzöllen, die den im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Plus der Union geplanten Aussetzungen ähnlich ist, eingeführt worden. Die in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in Armenien werden unter Befreiung von Wertzöllen zur Einfuhr in die Union zugelassen. Die in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in Armenien werden im Rahmen der in diesem Anhang festgelegten Zollkontingente der Union zur Einfuhr in die Union unter Befreiung von Wertzöllen zugelassen.