Freihandelsabkommen EU/Vietnam - Änderung der Be-/Verarbeitungsliste

Der Handelsausschuss EU/Vietnam hat mit Beschluss Nr. 2/2024 Änderungen in Anhang II des Präferenzabkommens, damit der Be-/Verarbeitungsliste vorgenommen. Diese resultieren aus den zolltariflichen Anpassungen des Harmonisierten Systems zum 01.01.2017 und zum 01.01.2022. Der Beschluss ist (rückwirkend) zum 01.01.2024 in Kraft getreten.

 


Anhang II des Protokolls Nr. 1 enthält keine Bedingung für die ausreichende Be- oder Verarbeitung von Gewirken oder Gestricken der Position 6212. Die Regel nach Kapitel 62 in Anhang II des Protokolls Nr. 1 kann nicht auf diese Erzeugnisse angewendet werden, da sie für Erzeugnisse nicht aus Gewirken oder Gestricken gilt. Daher sollte eine besondere Regel für die Gewirke und Gestricke der Position 6212 hinzugefügt werden.

 

Die erforderliche Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen nach Kapitel 41 des Anhangs II des Protokolls 1 wird in der entsprechenden Spalte in Anhang II des Protokolls Nr. 1 hinzugefügt.

 

Der Begriff „Einzelgewicht“ in der dritten und der vierten Bedingung für die erforderliche Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen nach Kapitel 19 in Anhang II des Protokolls Nr. 1 könnte hinsichtlich des Gehalts an Vormaterialien des Kapitels 4 und des Gehalts an Zucker unterschiedlich ausgelegt werden. Zur Klarstellung der Regel ist daher in beiden Fällen der Wortbestandteil „Einzel-“ zu streichen.

 

Für Spinnstofferzeugnisse nach Kapitel 62 in Anhang II des Protokolls Nr. 1 sollten Verweise auf die Toleranzen in die verschiedenen alternativen Regeln der erforderlichen Be- oder Verarbeitungsspalte eingefügt werden.

 

Alle weiteren Details ergeben sich aus dem Beschluss Nr. 2/2024 selbst - veröffentlicht im Amtsblatt EU Reihe L 2024/838 vom 12.03.2024.

 


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