Zollförmlichkeiten für elektronische Frachtsensoren

Um die Zollförmlichkeiten für elektronische Frachtsensoren zu vereinfachen, die für Sicherungs- und Ortungszwecke in Umschließungen hineingelegt oder daran angebracht werden können und zur vorübergehenden Verwendung angemeldet oder wiederausgeführt werden, sollten für diese Geräte vereinfachte Zollförmlichkeiten gelten. Außerdem muss sichergestellt werden, dass diese elektronischen Frachtsensoren vollständig von den Einfuhrabgaben befreit werden, wenn sie zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden.

 


Mit der Delegierten VO (EU) 2024/634 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf die Zollförmlichkeiten betreffend elektronische Frachtsensoren - veröffentlicht im Amtsblatt der EU Reihe L am 20.02.2024 (2024/634) - wurden die beiden folgenden Ergänzungen vorgenommen:

 

Art. 136 „Mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung und Wiederausfuhr

 

(1) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

 

a)    Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für diese Paletten, Container und Beförderungsmittel gemäß den Artikeln 208 bis 213;

 

b)    persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren gemäß Artikel 219;

 

c)     Betreuungsgut für Seeleute, das auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff gemäß Artikel 220 Buchstabe a verwendet wird;

 

d)    medizinische, chirurgische und labortechnische Ausrüstung gemäß Artikel 222;

 

e)    in Artikel 223 genannte Tiere, die zum Weiden, auch als Wanderherde, oder zur Arbeitsleistung einschließlich Beförderung verwendet werden sollen;

 

f)      Ausrüstung gemäß Artikel 224 Buchstabe a;

 

g)    Instrumente und Apparate zur ärztlichen Betreuung von Patienten, die auf eine Organtransplantation warten, sofern sie den in Artikel 226 Absatz 1 genannten Voraussetzungen entsprechen;

 

h)    Material für Katastropheneinsätze im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der das Zollgebiet der Union betreffenden Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen;

 

i)      tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden vorübergehend zur Verwendung als Berufsausrüstung eingeführt werden;

 

j)      Umschließungen, die gefüllt eingeführt werden und zur Wiederausfuhr, leer oder gefüllt, bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen zur Identifizierung einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person tragen;

 

ja) Frachtsicherungs- und -ortungsgeräte, die in Umschließungen hineingelegt oder
      daran angebracht wurden

 

k)     Ausrüstung für die Herstellung und Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie eigens für die Produktion und Übertragung von Hörfunk- und Fernsehsendungen ausgerüstete Fahrzeuge und ihre Ausstattung, die von öffentlichen oder privaten Gesellschaften eingeführt werden, sofern diese Gesellschaften außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig sind und die Zollbehörden, die die Bewilligung für die vorübergehende Verwendung des betreffenden Materials oder der betreffenden Fahrzeuge erteilt haben, zustimmen;

 

l)      andere Waren, wenn die Zollbehörden dies zulassen.

 

(2) Die Anmeldung zur Wiederausfuhr kann bei der Erledigung eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung für die in Absatz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden.

 

Hinweis: Frachtsicherungsgeräte sind i.d.R. GPS-Ortungsgeräte, die entweder fest in ein Transportmittel eingebaut oder als sog. stromautarke Ortungsmodule in eine Frachtsendung eingelegt werden. Sie reagieren alarmauslösend u.a. auf ein Öffnen der Tür oder Ladebordwand/Plane bzw. über integrierte Rüttelsensoren auf eine Bewegung z.B. eines Containers.

 

 

Zudem wurde Art. 228 aaO wie folgt formuliert:

 

Umschließungen und Sicherungs- und Ortungsgeräte

 

Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt:

 

a)    gefüllt eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden;

 

b)    leer eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden;

 

c)    Frachtsicherungs- und -ortungsgeräte, die in Umschließungen hineingelegt oder daran angebracht wurden und zur Wiederausfuhr bestimmt sind.

 

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“

 

 

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, somit am 11.03.2024 in Kraft.

 


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