Beratung und Service bei komplexen Zollthemen

Sie exportieren oder importieren Waren und Dienstleistungen - Außenhandel ist Ihr umsatzgarantierender Baustein? Dann wissen Sie: Ohne Zoll(abfertigung) geht gar nichts! Weder im Inland, noch im Ausland.

 

Die NotzZoll GmbH unterstützt und berät Sie umfassend in allen den grenzüberschreitenden Handel betreffenden Fragen. Ob Zoll-, Außenwirtschafts-, Ursprungs- oder grenzüberschreitend zu beachtendes Umsatzsteuerrecht - mit unserer langjährigen Erfahrung in der Begleitung und Beratung von Unternehmen garantieren wir Ihnen die bestmögliche Unterstützung bei Planung und Realisierung Ihrer Außenhandelsgeschäfte.

 

Lassen Sie es uns gemeinsam unternehmen, in dem jeder seine Stärken einbringt. „Zoll ist toll“ - dieses Motto steht bei uns im Vordergrund, stets adressatengerecht und bedürfnisorientiert ausgerichtet. Ob Kleinstunternehmen oder global Player, unsere zu allen Unternehmensgrößen und Branchen zählenden Mandanten schätzen unsere Bemühungen: Ihr Ziel ist unser gemeinsamer Weg!

 

Schauen Sie auf den nächsten Seiten doch einmal bei uns ´rein, was wir in Sachen Zoll und Außenhandel für Sie tun können. Oder kontaktieren Sie uns direkt. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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Kombinierte Nomenklatur (KN) für 2026 veröffentlicht

Kombinierte Nomenklatur (KN) für 2026 veröffentlicht02.11.2025

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 vom 22.09.2025 wurde die neue Kombinierte Nomenklatur (KN) veröffentlicht, die zum 01.01.2026 in Kraft treten wird. Die Anpassungen orientieren sich an technischen Weiterentwicklungen und sonstigen Modernisierungen. Insgesamt werden 27 KN-Unterpositionen verändert, wovon 14 wirklich neu eingefügte Waren betreffen. Die übrigen 13 Anpassungen sind Verschiebungen aufgrund der vorgenannten Veränderungen.

 

WICHTIG: Die zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 95 wird zum 01.11.2025 gestrichen - hierin werden „Weihnachtsartikel“ definiert!

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CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM wird zum 01.01.2026 ein Zollthema

CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM wird zum 01.01.2026 ein Zollthema22.10.2025

Das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM - Carbon Border Adjustment Mechanism) findet zum 01.01.2026 seine finale Anwendung. Die Einfuhr CBAM-relevanter Waren können nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr einfuhrabgefertigt werden, wenn der Anmelder eine sog. „zugelassener CBAM-Anmelder“ ist. Dies setzt eine entsprechende Beantragung der Zulassung im CBAM-Register voraus. Zuständige Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt. Dem Zoll kommen hiermit Überwachungs-/Kontrollfunktionen zu.

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Zoll-Versandverfahren - Republik Moldau und Montenegro treten zum 01.11.2025 dem gemeinsamen Versandverfahren bei

Zoll-Versandverfahren - Republik Moldau und Montenegro treten zum 01.11.2025 dem gemeinsamen Versandverfahren bei21.10.2025

Mit Wirkung vom 01.11.2025 können Versandverfahren T1 (für Nicht-Unionswaren) und T2 (für Unionswaren) auch mit den Ländern Moldau und Montenegro abgewickelt werden. Versandverfahren können mit Bestimmung in diesen Ländern eröffnet werden. Ebenso können Warensendungen aus diesen Ländern mit Bestimmung in der Europäischen Union mit einem gemeinsamen Versandverfahren unter zollamtlicher Überwachung transportiert werden. Auch der Transit mit einem T1/T2 durch diese beiden Länder ist möglich.

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Ausfuhr und Exportkontrolle - Handbuch Ausfuhrgenehmigungen und Genehmigungscodierungen wurde aktualisiert

Ausfuhr und Exportkontrolle - Handbuch Ausfuhrgenehmigungen und Genehmigungscodierungen wurde aktualisiert10.10.2025

Die Generalzolldirektion hat das bei der Erstellung von Ausfuhr(zoll)anmeldungen hinsichtlich der anzugebenden Codierungen zu beachtende „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen und Genehmigungscodierungen“ zum 08.10.2025 in der Version 13.9 aktualisiert.

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Nochmalige Ausweitung der Bereitstellungsverbote im Iran-Embargo mit Wirkung vom 30.09.2025

Nochmalige Ausweitung der Bereitstellungsverbote im Iran-Embargo mit Wirkung vom 30.09.202506.10.2025

Die in Art. 23 Abs. 2 der Iran-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 267/2012 beschriebenen Bereitstellungsverbote wurden mit der DVO (EU) 2025/1980 vom 29.09.2025 erweitert. Betroffen sind Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen bzw. die mit der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) in Verbindung stehen.

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